22.11.2014
Baumschutzsatzung
Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Stahnsdorf haben wir im Jahr 2011 im Rahmen der Fraktion SPD/Grüne in der nachfolgenden Form in die Diskussion eingebracht. Es gab dazu Diskussionen mit der Verwaltung sowie der Fraktion BfB. Letztendlich hat dann der Bürgermeister eine Version in den Beschlussprozess eingebracht, die sich stark an der alten Baumschutzverordnung des Landes orientiert hat. Dennoch hat unser Vorstoß dazu geführt, dass die Gemeinde Stahnsdorf jetzt eine Baumschutzsatzung hat. Beschlossen wurde die Satzung mit den Stimmen von BfB, SPD(ohne Frau Bartels) und Grünen.
Thomas
:
Baumschutzsatzung der Gemeinde Stahnsdorf einschließlich der Ortsteile Güterfelde, Schenkenhorst und Sputendorf
(BaumSchS)
Auf Grund des § 24 (3), Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBl. I/04, Nr. 16, S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. I/06, Nr. 7, S. 74, 79) erlässt die Gemeinde Stahnsdorf folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Stahnsdorf entsprechend § 34 Baugesetzbuch sowie die Gebiete mit rechtswirksamen Bebauungsplänen.
(1) Diese Satzung findet keine Anwendung bei:
a) Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,
b) bewirtschafteten Bäumen in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen,
c) kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
d) Pappeln, Baumweiden, Robinien und Obstbäumen außer Walnuss, Baumhasel und Esskastanie.
(2) Der Schutz von Alleen regelt sich ausschließlich nach § 31, der Schutz von Streuobstbeständen ausschließlich nach § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Die Bäume innerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 dieser Satzung werden gemäß § 24 Abs. (2) Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind:
a) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, inklusive der Obstbaumarten Walnuss, Baumhasel und Esskastanie sowie,
b) Bäume mit geringerem Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme gem. §§ 12 und 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, als Ersatzpflanzung nach § 5 Abs. (3) der Brandenburgischen Baumschutzverordnung sowie deren Vorläufer oder dieser Satzung gepflanzt wurden.
(3) Der Stammumfang der Bäume ist in einer Höhe von 1,30 Meter über dem Erdboden zu messen. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt der stärkste Stamm. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei Schräglage des Baumes ist der Stammumfang maßgeblich, der bei 1,30 Meter Stammlänge ab Stammfuß gemessen wird.
§ 3
Begriffe
Wesentliche Veränderung:
Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus eines Baumes liegt vor, wenn das charakteristische Erscheinungsbild erheblich verändert oder sein weiteres Wachstum beeinträchtigt wird.
Beschädigung:
Eine Beschädigung liegt vor, wenn die ober- oder unterirdischen Bestandteile des Baumes in einer Weise verändert werden, dass Langzeitschäden oder ein vorzeitiges Absterben des Baumes eintreten können. Dies gilt auch für das Ablösen der Rinde, das Anbringen von Fremdkörpern oder das Anlegen von Feuer.
Kopfbaum:
Es handelt sich um einen Baum, dessen natürliche Kronenausbildung durch regelmäßig wiederholte Schnitteingriffe so beeinflusst wird, dass zahlreiche dünne Austriebe entstehen, wodurch sich eine kugelförmige, relativ kleine Krone bildet.
Wurzelbereich:
Der Wurzelbereich ist der Bodenbereich, der vom Baum durchwurzelt ist.
Naturhaushalt:
Wirkungsgefüge zwischen Boden, Wasser, Luft, Klima, Tieren und Pflanzen.
Herbizide:
Chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen.
Gebietsheimische Gehölze:
Gebietsheimische Gehölze haben sich an ihrem Wuchsort oder in einem abgegrenzten Wuchsgebiet nacheiszeitlich entwickelt bzw. sind ohne menschliche Einflüsse eingewandert. Diese Gehölze sind optimal an die örtlichen Boden- und Klimaverhältnisse angepasst.
§ 4
Schutzzweck
Schutzzweck dieser Satzung ist die Erhaltung und Entwicklung des Baumbestandes zur
a) Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
b) Sicherung von Lebensstätten für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie des Biotopverbundes,
c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die menschliche Umgebung wie Luftverunreinigung, Staub sowie Lärm,
d) Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
§ 5
Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, geschützte Landschaftsbestandteile zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen.
(2) Als Schädigung im Sinne des Abs. (1) gilt u.a. das Kappen der Baumkrone und das Entfernen einzelner Äste, deren Einzelumfang (gemessen am Stamm) 16 cm übersteigen.
(3) Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 Metern, bei Säulenform zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten.
Das Verbot umfasst insbesondere:
a) das Befestigen des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt oder Beton),
b) das Beparken des unbefestigten Wurzelbereiches mit Kraftfahrzeugen, Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien, Schutt o.ä. ohne ausreichende Schutzmaßnahmen,
c) das Lagern oder das Einbringen baumschädigender Substanzen wie Öle oder Säuren sowie das Ausbringen von Herbiziden,
d) die maschinelle Ausschachtung oder Aufschüttungen im geschützten Wurzelbereich sowie die Verfestigung des Bodens durch maschinelle Verdichtungsgeräte,
e) die Beschädigung oder das Entfernen von Wurzeln.
§ 6
Zulässige Handlungen
(1) Von den Verboten des § 5 ausgenommen sind:
a) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Die getroffenen Maßnahmen sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu begründen und durch Fotos zu dokumentieren. Der geschützte Landschaftsbestandteil oder dessen entfernte Teile sind mindestens vierzehn Tage nach erfolgter Anzeige zur Kontrolle an Ort und Stelle bereit zu halten,
b) fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Landschaftsbestandteile wie die Beseitigung abgestorbener Äste, die Behandlung von Wunden, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
c) Pflegeschnitte an Kopfbäumen, sofern der stärkste Ast am Baum keinen größeren Umfang als 45 cm hat,
d) fachgerechtes Anbringen von Nisthilfen und Fledermauskästen.
§ 7
Genehmigung und Ausnahmegenehmigung
(1) Maßnahmen an geschützten Landschaftsbestandteilen sind entsprechend dem Naturschutzgesetz des Landes Brandenburg zwischen dem 16. September und dem 14. März eines jeden Jahres (Vegetationspause) zulässig. Das betrifft nicht die ordnungsgemäßen und fachgerechten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen.
Maßnahmen außerhalb des oben bezeichneten Zeitraumes bedürfen eines gesonderten Antrages und einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Eine Beseitigung, Umpflanzung, wesentliche Veränderung des Aufbaus von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Maßnahmen, die zu ihrer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung. Dies gilt auch für abgestorbene Bäume.
(3) Anträge auf Genehmigung der Befreiung von den Verboten des § 5 und der Ausnahme vom § 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sind schriftlich bei der Gemeinde Stahnsdorf einzureichen. Die Anträge sind formlos zu stellen.
Die Anträge haben zu enthalten:
a) eine Begründung zum Antrag,
b) einen Lageplan des Grundstücks mit Eintragung aller Bäume und deren Stammumfänge die entsprechend dieser Satzung geschützt sind,
c) die zur Maßnahme vorgesehenen Bäume sind eindeutig zu kennzeichnen,
d) einen Vorschlag des Antragstellers für Ersatzpflanzungen.
e) Antragsteller mit Adresse und Telefonkontakt sowie Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers, falls nicht mit Antragsteller identisch.
Wird der Antrag im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer baulichen Anlage gestellt, so sind die Angaben zu den geschützten Landschaftsbestandteilen sowie zu vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen (inklusive Zäune, Erschließungsanlagen und Nebenanlagen) maßstabgerecht in einem Amtlichen Lageplan darzustellen. Angaben zu Bäumen auf benachbarten Grundstücken sind nach bestem Wissen wahrheitsgemäß zu machen.
(4) Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung der Schutzziele dieser Satzung zu erteilen, wenn:
a) eine nach sonstigen öffentlich – rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung eines Grundstückes sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann,
b) von Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
c) das Verbot im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist,
d) das Verbot zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (z. B. gegenseitige Negativbeeinflussung von Bäumen),
e) dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist und
f) Belange des Naturschutzes einer Genehmigung nicht entgegenstehen.
(5) Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich zu erteilen. Die Genehmigung soll mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die insbesondere im Fall von Baumverlusten den Ersatz regeln. Sie soll auf zwei Jahre nach der Bekanntgabe befristet werden. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden.
(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter und anderer Verwaltungsakte. Bei vorhabenbedingten Genehmigungen sollen diese an die jeweilige Zulassung des Vorhabens gebunden werden.
(7) Die Erteilung der Genehmigung nach Absatz (4) ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Stahnsdorf in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 8
Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen
(1) Mit der Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteiles wird dem Antragsteller auferlegt, als Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Die Pflanzung hat auf dem Grundstück des Antragstellers zu erfolgen, die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
(2) Für zu fällende Bäume muss pro angefangene 30 cm Stammumfang, bei mehrstämmigen Bäumen pro angefangene 30 cm der Summe der Stammumfänge jeweils gemessen in 1,30 Meter über dem Erdboden folgender Ersatz gepflanzt werden:
a) bei Laubbäumen ein einheimischer, standortgerechter Baum der Baumschulqualität Stammumfang 12-14 cm, 3 mal verschult, mit Drahtballen,
b) bei Nadelbäumen ein einheimischer, standortgerechter Nadelbaum der Baumschulqualität Höhe 125-150 cm, 3 mal verschult, mit Drahtballen,
(3) In Abhängigkeit von der Vitalität und dem Zustand der zu entfernenden Bäume mindert sich der Umfang der Ersatzpflanzung wie folgt:
a) vitaler Baum: 0 %
b) bedingt vitaler, leicht geschädigter Baum: 25 %
c) deutlich geschädigter Baum: 50 %
d) schwer geschädigter abgängiger Baum: 75 %
e) durch Naturgewalt zerstörte oder wegen einer unmittelbaren
Gefahr gefällte oder abgestorbene Bäume: 100 %
(4) Die Ersatzpflanzung hat auf dem Grundstück des Antragstellers innerhalb der der Genehmigung folgenden Pflanzperiode zu erfolgen. Eine dreijährige Anwachsgarantie ist zu sichern.
Bevorzugt sind gebietsheimische Gehölze als Baumschulware der Qualität gemäß Abs. (2) zu pflanzen.
Die Verpflichtung der Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese 3 Jahre nach Pflanzung einen guten Zustand aufweist.
Nicht angewachsenen Ersatzpflanzungen sind nachzupflanzen.
Der Vollzug der Ersatzpflanzung ist der Gemeinde Stahnsdorf unter Beifügung von Lieferscheinen schriftlich anzuzeigen.
(5) Wenn eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Ausgleichsabgabe festzusetzen. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu leisten.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem ortsüblichen Bruttobaumschulkatalogpreis für die in Abs (2) beschriebene Qualität zusätzlich einer Pflanzkostenpauschale von 30% des Bruttokatalogpreises.
Die Minderungen gemäß § 8, Abs. (3) sind bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe zu berücksichtigen.
(6) Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Pflanzung von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden.
§ 9
Folgebeseitigungen
(1) Wer entgegen einem Verbot des § 5 und ohne Ausnahmegenehmigung nach § 7 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile entfernt, maßgeblich verändert, schädigt oder zerstört, ist Ersatzpflanzung oder zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Maßgabe dieser Satzung verpflichtet.
(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtung nach Absatz (1) kann die Gemeinde Stahnsdorf die erforderlichen Anordnungen treffen bzw. Zahlungen festsetzen.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) den Verboten des § 5 dieser Satzung zu wider handelt,
b) der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. (1) a) nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt oder,
c) den Anordnungen der Gemeindeverwaltung gemäß § 9 Abs. (2) nicht Folge leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis 50.000,00 EUR geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.